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Weiterbildung während Kurzarbeit

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Der Strukturwandel hat durch die Corona-Pandemie deutlich an Fahrt gewonnen. Nutzen Sie die Zeit der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen und machen Sie Ihre Beschäftigten fit für die Arbeit von morgen. Hierfür können Sie Unterstützung durch die Bundeagentur für Arbeit erhalten!

Bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Gut zu wissen: Eine Weiterbildung, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, muss nicht unterbrochen werden.

Endet die Weiterbildung erst nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld, kann sie ebenfalls fortgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden (wird für Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt, kann dafür kein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden).

Sind alle Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt, gilt: Für den Arbeitsausfall haben Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld – auch wenn sie währenddessen eine Weiterbildung machen.

Für die Maßnahme gelten folgende Vorgaben:

  • Die Beschäftigten müssen dadurch überwiegend Kenntnisse oder Fähigkeiten erwerben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt sind.
  • Die Maßnahme ist an die Gegebenheiten im Betrieb angepasst.
  • Die Maßnahme kann jederzeit abgebrochen oder verschoben werden, wenn es der Betrieb erfordert.

Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei Weiterbildung während Kurzarbeit

Grundsätzlich gilt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld: Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. Juni 2021 zu 100 Prozent übernommen. Von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn die Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen hat.

Für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, kann Ihr Betrieb die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Dies gilt bis 31. Juli 2023.

Voraussetzungen für diese Erstattung sind:

  • Die berufliche Weiterbildungsmaßnahme hat während der Kurzarbeit begonnen.
  • Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
  • Maßnahme und Träger sind zugelassen.

Die Sozialversicherungsbeiträge können auch erstattet werden, wenn die Weiterbildung auf ein Fortbildungsziel vorbereitet, das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist.

Lehrgangskosten werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße erstattet (nicht jedoch für Fortbildungsziele, die nach dem AFBG förderfähig sind).

 

Quelle und weiterführende Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

22.02.2021

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