Externenprüfung
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ermöglicht es Beschäftigen, die schon länger ohne Abschluss in einem Beruf tätig sind, für diesen Beruf eine Prüfung abzulegen, ohne die gesamte Berufsausbildung durchlaufen zu müssen. Voraussetzung für das Ablegen einer solchen Prüfung ist, dass man mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit im jeweiligen Beruf vorgeschrieben ist, tätig gewesen ist. Hat ein Beruf z. B. eine dreijährige Ausbildungsdauer, muss eine mindestens 4,5-jährige Beschäftigung in diesem Berufsfeld nachgewiesen werden. In dieser Zeitspanne können auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf enthalten sein.
Vom diesem Nachweis kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Bewerber Zeugnisse vorlegt oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Unter dieses Kriterium fallen auch ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland.
Wer sich nicht allein auf eine solche Prüfung vorbereiten möchte, kann entsprechende Vorbereitungskurse besuchen. Es ist ratsam, vor der Anmeldung zur Externenprüfung eine Beratung bei der Stelle, die Externenprüfungen abnimmt, in Anspruch zu nehmen.
Vorbereitungskurse können je nach persönlichen Voraussetzungen gefördert werden. Zum Beispiel über einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit oder über eine Landesförderung wie den Bildungsscheck NRW. Über das Programm WeGebAU der Bundesagentur für Arbeit können Arbeitgeber eine Förderung für die Qualifizierung ihrer Mitarbeiterschaft erhalten.
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