Für welche Weiterbildungsangebote ist der Bildungsscheck nicht vorgesehen?
Wenn für die Weiterbildungsmaßnahme ein individueller Anspruch auf eine andere Förderung aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften besteht, kann kein Bildungsscheck ausgestellt werden.
Wenn z. B. ein individueller Anspruch auf Förderung von Kurs- und Prüfungsgebühren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (www.aufstiegs-bafoeg.de) besteht (ehemals "Meister-BAföG"), kann der Bildungsscheck nicht genutzt werden.
Weiterbildungen, die in keinem individuellen beruflichen Zusammenhang stehen, d. h. die nicht im Kontext der aktuellen oder zukünftigen Tätigkeit stehen und somit keine berufliche Verwertbarkeit gegeben ist, sind zudem im individuellen Zugang von einer Förderung ausgeschlossen.
Angebote, die z. B. der Erholung oder Gesundheitsprävention, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen, sind daher in der Regel nicht förderfähig.
Gleiches gilt im betrieblichen Zugang für berufliche Weiterbildungen, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin besteht (z. B. Sicherheitsingenieur*in, Datenschutzbeauftragte*r, Beauftragte*r für Immissionsschutz oder bei Fortbildungen zur Ladungssicherung, Betriebsratsseminare).